Atemschutzgeräteträger

Ausbildung nach DGUV 112-190 – 3.2.4.3.

Der Atemschutz zählt zur persönlichen Schutzausrüstung, dieser soll vor tödlichen Gefahren oder ernsten und irreversiblen und ernsten Gesundheitsschäden schützt. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, Mitarbeiter vor der ersten Benutzung von Atemschutzgeräten und danach einmal jährlich theoretisch und praktisch zu unterweisen (DGUV Regel 112-190).

Voraussetzung
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 26.3
Körperliche Belastbarkeit
technisches Verständnis
Keine Gesichtsbehaarung und kein Gesichtsschmuck
Mindestalter: 18 Jahre

Zu den Zielgruppen gehören Personen, die Arbeiten unter Atemschutz (filtrierend, isolierend) gemäß DGUV Regel 112-190 durchführen müssen (z. B.aus den Bereich Kanalinspektion oder -instandhaltung, usw.).

Teilnahmebedingung
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 26.3 muss vorhanden sein!
(ohne Nachweis ist die Teilnahme an den praktischen Übungen nicht möglich und es kann auch keine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden!)
DauerUmfangPreis
1 SeminartagTheorie und Praktische ÜbungenAuf Anfrage

Nach erfolgreicher bestandener schriftlicher Prüfung erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung zum „Atemschutzgeräteträger“

Inhalte der Fortbildung:

Die Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
Wirkung von Atemgiften und Schadstoffen auf den Menschen
Folgen des Sauerstoffmangels für den menschlichen Organismus
Gesetzliche Grundlagen (u.a. DGUV Regel 112-190)
Aufbau und Wirkungsweise von Atemschutzgeräten, Atemanschlüsse
Filtergeräte und Gebläse-unterstützte Filtergeräte
Einsatz von Atemschutzgeräten in der betrieblichen Praxis
Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht
Pflege, Wartung und Prüfung von Atemschutzgeräten
Entsorgung
Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer
Mobile Gasmesstechnik – allgemeiner Überblick
Schriftliche Erfolgskontrolle

Praktische Übung mit

Filtergerät
Druckluftschlauchgerät
Pressluftatmer
Gebrauchskurzprüfung